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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.
>(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
>(3) (aufgehoben)
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Insolvenzordnung / Fassung vom 23. Juni 2017